Email-Kontakt Anmerkungen oder Kommentar
Glossar

Was versteht man unter dem Stiftungsvermögen?

18.8 k

„[….] Das Stiftungsvermögen, Gründungskapital oder Grundstockkapital kann aus allen denkbaren Vermögenswerten bestehen. Die Regel ist die Ausstattung der Stiftung mit Barvermögen, Wertpapieren oder Immobilien, aber auch mit Unternehmensbeteiligungen und Rechten.

Sofern das Stiftungsvermögen selbst nicht oder nicht hinreichend ertragbringend ist - z.B. bei Kunstsammlungen - wird die Stiftung in der Regel auf weiteres liquides Stiftungsvermögen des Stifters, laufende Spenden oder sonstige laufende Einnahmen angewiesen sein, um nachhaltig und dauerhaft nicht nur die eingebrachten Kunstwerke erhalten, sondern darüber hinaus den eigentlichen Stiftungszweck erfüllen zu können.

Stiftungen, die ihren Zweck mit Hilfe der aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge erfüllen, werden auch als "Kapitalgeldstiftungen" bezeichnet. Dagegen bezeichnet man Stiftungen, die vom Stifter zu Lebzeiten nur mit einem geringen Grundstockvermögen ausgestattet werden, die aber mit dem Tode des Stifters ihre Hauptdotation erhalten sollen, gelegentlich auch als "Vorratsstiftungen".

Weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder finden sich Bestimmungen über eine Mindesthöhe des Stiftungsvermögens. Grundsätzlich wird seitens der Stiftungsaufsichtsbehörden eine Mittel-Zweck-Relation hergestellt, wonach der Zweck einer Stiftung mit dem Stiftungsvermögen nachhaltig und dauerhaft erfüllbar sein muss. In der Praxis bedeutet dies, dass das Stiftungsvermögen sowohl hinsichtlich der Art des Vermögens als auch hinsichtlich des Umfangs so gewählt werden muss, dass der Stiftungszweck aus den normalerweise erzielbaren Erträgen - auch unter Berücksichtigung üblicher Geldwertentwicklung - dauerhaft verwirklicht werden kann.

Hierbei berücksichtigen die Stiftungsaufsichtsbehörden in der Regel auch, wenn der Stifter glaubhaft nachweist, dass die Stiftung in Zukunft laufend Einnahmen erzielen wird, aus denen sie den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen kann. Daher sind auch sog. Sammelstiftungen – meist in der Form von Bürgerstiftungen – anerkennungsfähig, die zunächst nur ein niedriges Grundstockvermögen haben, bei denen aber die begründete Aussicht auf weitere Zustiftungen in das Grundstockvermögen besteht […]

Beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden genügt es, wenn der Stifter erläutert, wie die Stiftung nach ihrer Anerkennung in absehbarer Zeit die ihr satzungsmäßig zugesagten Mittel erhält. Nur manche Stiftungsaufsichtsbehörden machen die Anerkennung der Stiftung davon abhängig, dass das vom Stifter zugesagte Stiftungsvermögen zuvor hinterlegt wird.

Von den Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder wird für die Gründung von selbstständigen Stiftungen mit eigener Stiftungsverwaltung häufig eine Mindestvermögensmasse von € 50.000,00 empfohlen, ohne dass dies in den Stiftungsgesetzen der Länder normiert ist. Angesichts der marktüblichen Kapitalverzinsung erscheint die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung jedoch häufig erst ab einem deutlich höheren Stiftungsvermögen etwa von € 500.000,00 sinnvoll. Dies hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

[…]

In der Praxis werden gerade gemeinnützige Stiftungen von den Stiftern im Rahmen der Erstdotation bei Errichtung häufig nur mit einem den stiftungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechendem Mindestkapital ausgestattet; häufig orientieren sich die Stifter auch an den ihnen bei Errichtung der Stiftung einkommensteuerlich zustehenden Sonderausgabenabzugsbeträgen – derzeit bis zu € 1 Mio. je Stifter (bisher € 307.000,00) – indem er der Stiftung zunächst Vermögenswerte bis zu dieser Höhe überlässt.

Gleichzeitig plant der Stifter jedoch häufig, die Stiftung entweder durch regelmäßige Spenden oder Zustiftungen oder von Todes wegen mit weiterem Vermögen auszustatten, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung und ihre Zweckerfüllung sicher zu stellen. Die Erwartung künftiger weiterer Zuwendungen ist auch für die Stiftungsaufsichtsbehörden ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob das bei Stiftungserrichtung zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen auf Dauer ausreicht, um die satzungsmäßigen Stiftungszwecke zu erfüllen.

Die Übertragung von umfangreichem Vermögen auf eine Stiftung im Zuge deren Errichtung zu Lebzeiten des Stifters schließt nicht aus, dass sich der Stifter hierbei - wie bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - bestimmte Rechte vorbehält oder seine Stiftung mit Auflagen beschwert.

In der Praxis häufig ist die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten durch die Stiftung (z.B. Finanzierungsverbindlichkeiten für vermieteten Grundbesitz, Leibrentenverpflichtung zugunsten des Stifters oder Grabpflegeverpflichtung zugunsten des Stifters und seiner Angehörigen).

Denkbar ist aber auch der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts (gegebenenfalls auch eines Quotennießbrauchs) zugunsten des Stifters, wenn während der Laufzeit des Nießbrauchsrechts die Stiftung ihren Stiftungszweck aus anderen Erträgen erfüllen kann.

[…]

Der Vorbehalt derartiger Rechte bzw. die Beschwerung der Stiftung mit derartigen Auflagen ist stiftungsrechtlich ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft und mindert daher den Wert der Vermögensausstattung der Stiftung bei ihrer Errichtung. Da die Stiftung etwaige Leistungen an den Stifter und seine Angehörigen aber aufgrund der Verpflichtungen der Stiftung im Stiftungsgeschäft (Auflagen) und nicht als freiwillige Leistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckerfüllung erbringt, gefährden nach herrschender Meinung derartige Leistungen nicht die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Stiftung; insbesondere finden auf derartige Leistungen der Stiftung die Bestimmungen der §§ 55 ff. AO keine Anwendung. Dies ist allerdings umstritten.“

Quelle: Klaus Wigand: Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts; in: Wigand, Haase-Theobald, Heuel, Stolte: Stiftungen in der Praxis, Wiesbaden 2009

Weitere Artikel

Stiftungsmanager, auch Stiftungsverwalter genannt, sind Personen, die entweder ehrenamtlich oder professionell Stiftungen verwalten. Dabei haben sie die für Stiftungen gültigen…

weiterlesen 9.31 k

„Mit Fundraising wird in der wissenschaftlichen Diskussion ein Themenfeld mit starkem Marketingbezug diskutiert. Aus dem Spektrum verschiedenster Definitionsansätze zum Fundraising…

weiterlesen 8.68 k

„Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig…

weiterlesen 11.2 k

„Stiftungen bzw. Privatstiftungen eignen sich hervorragend, um den eigenen Nachlass zu regeln. Insbesondere dann, wenn keine bzw. keine geeigneten Erben vorhanden sind, ist…

weiterlesen 23.9 k

„Stiftungen können sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen. Privatnützige Stiftungen Privatnützige Stiftungen dienen überwiegend dem Interesse…

weiterlesen 32.0 k

1. Die meisten Stifter entscheiden sich für eine treuhänderische (nicht-rechtsfähige) Förderstiftung, wobei eine Förderstiftung auch in der Rechtsform einer rechtsfähigen…

weiterlesen 5.68 k

„In Österreich gibt es die Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, 1993) oder Sparkassengesetz und die (meist alten) Stiftungen nach den Fonds- und Stiftungsgesetzen…

weiterlesen 12.5 k

Ohne Stifter keine Stiftung! Dies verdeutlicht, dass der Stifter zentraler Funktionsträger bei der Stiftungsgründung ist, und es bedeutet, dass der Stifter bestimmt, dass…

weiterlesen 11.2 k

Die Vorteile einer Stiftungsgründung für die Stifterin bzw. den Stifter sind vielfältiger Art. Zunächst sind natürlich die steuerlichen Vorteile zu erwähnen. Hier bietet der…

weiterlesen 32.8 k

Unter Kundenstiftung wird in der Regel die Stiftung des Kunden einer Bank oder einer Sparkasse verstanden, sofern die Bank oder die Sparkasse ein entsprechendes Stifterprogramm…

weiterlesen 8.14 k

„Um eine Stiftung zu gründen, stehen dem Stifter zwei „Rechtsformen“ zur Verfügung: Die rechtsfähige Stiftung sowie die treuhänderische Stiftung. Beide Rechtsformen stellen…

weiterlesen 24.3 k

„Stiftungen treten in vielfältigen Erscheinungsformen auf. Der Begriff „Stiftung“ beschreibt nicht nur eine einzige klar abgrenzbare Rechtsform. So verbirgt sich zum Beispiel…

weiterlesen 12.1 k

„Gemeinschaftsstiftungen führen das Engagement einer Vielzahl von Stiftern, Zustiftern und Spendern und Gründern von Treuhandstiftungen zusammen, um bestimmte gemeinnützige…

weiterlesen 8.11 k

„Nach Schätzungen verfolgen rund 94 % aller rechtsfähigen Stiftungen im Inland steuerbegünstigte Zwecke, während 4 % eigennützigen Zwecken des Stifters oder seiner Angehörigen…

weiterlesen 7.11 k

Im Bereich der Treuhandstiftung, auch unselbständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt, ist der Treuhänder der verwaltende Rechtsträger der Stiftung,…

weiterlesen 84.5 k

Unter Stiftungskapital wird in der Regel das Grundstockkapital plus Zustiftungen und Rücklagen verstanden. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist eine rechtsfähige Stiftung u.a.…

weiterlesen 15.0 k

Personen, die die Arbeit steuerbegünstigter Stiftungen fördern möchten, können dies auf zwei Arten tun: Zum einen können sie eine Spende leisten. Diese untersteht dem Gebot…

weiterlesen 13.2 k

Die Gründung einer Stiftung ist nicht so schwer, wie gemeinhin vermutet. Im wesentlichen sind folgende Schritte notwendig: Rechtsformdiskussion (Vor- und Nachteile von…

weiterlesen 6.96 k

„Vermögenserwerbe, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, unterteilen sich in zwei Klassen: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Beim Regelfall…

weiterlesen 10.5 k

„Die Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Anwendungsform der rechtsfähigen Stiftung. Sie dient ihrem Stiftungszweck nach ausschließlich oder überwiegend…

weiterlesen 19.6 k

Definiert wird die Stiftung allgemein als selbständige Vermögensmasse, die grundsätzlich erhalten werden muss und entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten Zweck auf…

weiterlesen 13.5 k

„Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde…

weiterlesen 9.9 k

Familienstiftung „Mit der Familienstiftung wird in der Regel das Ziel verfolgt, die Mitglieder einer Familie dauerhaft materiell zu fördern. Die Familienstiftung kann auch…

weiterlesen 14.1 k

„Zur genaueren rechtlichen Charakterisierung wird diese Stiftungsform vielfach auch als unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet. Unabhängig…

weiterlesen 18.1 k

„[….] Das Stiftungsvermögen, Gründungskapital oder Grundstockkapital kann aus allen denkbaren Vermögenswerten bestehen. Die Regel ist die Ausstattung der Stiftung mit Barvermögen,…

weiterlesen 18.8 k

Stifter werden

Testen Sie in unserer App Ihr Stifterpotential !

Name
Email
Telefon

Wir betreuen mehr
als 630 Stiftungen bei der Deutschen Stiftungsagentur *

  • 1999

    gegründet

  • 639

    Stiftungen

  • 340

    Stiftungsfonds

* die angegebenen Werte stammen aus dem Jahr 2021
--

Unsere Arbeit – gut für die Allgemeinheit! *

868

unterschiedliche Begünstigte und Organisationen

630

Investmentfonds (mit ISIN), in die unsere Stiftungen investiert haben

5,159,213.38

ausgekehrte Mittel

1,729,994.93

eingenommene Spenden

* die angegebenen Werte stammen aus dem Jahr 2021

Kundenmeinungen

Sie müssen noch überzeugt werden?

Lesen Sie hier was unsere Kunden zur Arbeit der Stiftungsagentur sagen.

Jahresabschluss

Die DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH

hat erneut einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten.



mehr erfahren

Betreute Stiftungen

Eine Auswahl der von uns betreuten Stiftungen

möchten wir Ihnen gerne hier vorstellen:



Stiftungen ansehen
Logo Jubiläum - 20 Jahre Deutsche Stiftungsagentur
Sie benutzen eine veraltete Version des Internet Explorers.

Einige Funktionen und Elemente dieser Webseite könnten gegebenenfalls nicht richtig funktionieren bzw. dargestellt werden.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit raten wir Ihnen auf eine aktuelle Version des Internet Explorers upzugraden.