Glossar
Welche Stiftungsformen und Stiftungsarten gibt es?
„Um eine Stiftung zu gründen, stehen dem Stifter zwei „Rechtsformen“ zur Verfügung:
Die rechtsfähige Stiftung sowie die treuhänderische Stiftung.
Beide Rechtsformen stellen vollgültige Optionen für die dauerhafte, einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensbindung dar.
Die rechtsfähige Stiftung bedarf der staatlichen Anerkennung seitens der Anerkennungsbehörde und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht sowie der Kontrolle seitens der Finanzbehörden. Die Entstehungsvoraussetzungen sind im BGB und den Landesstiftungsgesetzen geregelt. Die rechtsfähige Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Gebilde, sodass sie einen Stiftungsvorstand haben muss, der sie in allen Angelegenheiten vertritt. Für rechtsfähige Stiftungen gilt erfahrungsgemäß bundeseinheitlich ein unteres Dotationslimit von 50.000 Euro.
Eine Treuhandstiftung wird i.d.R. durch einen Stiftungsvertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und dem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt vertragsgemäß das Grundstockkapital auf den Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen und nach den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Die Satzung kann als Bestandteil des Stiftungsvertrags jederzeit geändert werden - sofern der Stiftungsvertrag dies vorsieht! Diese Möglichkeit verleiht der Treuhandstiftung eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung hohe Flexibilität.
Die Treuhandstiftung ist rechtlich unselbstständig, sodass sie sich eines Treuhänders bedient, um im Rechts- und Geschäftsverkehr aufzutreten. Aus diesem Grund kann die Treuhandstiftung einen Vorstand haben, sie muss es aber nicht. Die Treuhandstiftung unterliegt weder der staatlichen Anerkennung noch der staatlichen Aufsicht, sondern nur der Kontrolle seitens des Finanzamts. Gegebenenfalls sieht die Satzung darüber hinaus eine Binnenkontrolle vor. Mindestdotationen sind für Treuhandstiftungen nicht vorgegeben. Als Treuhänder kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Um dem Ewigkeitsgedanken Rechnung zutragen, empfiehlt sich i.d.R. eine „unsterbliche“ juristische Person für die Treuhandfunktion.“
Alternativ zum Stiftungsvertrag als Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag kann die treuhänderische Stiftung auch über eine Schenkung an den Treuhänder/Rechtsträger unter Auflage gegründet werden.
Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012, Köln 2012
Kriterien für die Rechtsformwahl:
|
rechtsfähige Stiftung |
treuhänderische Stiftung |
zusätzliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden |
ja, unbedingt erwünscht |
nein, nicht gewollt bzw. nicht nötig |
Stiftungskapital |
mind. 1 Mio EUR, da langfristig gesehen die rechtsfähige Stiftung für die Verwaltung eine Vergütung zahlen können sollte |
prinzipiell unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals |
schnelle Errichtungsdauer |
3 bis 6 Monate sollten mindestens eingeplant werden |
in Ausnahmefällen können treuhänderische Stiftungen innerhalb weniger Tage errichtet werden; im Regelfall sollten sechs bis acht Wochen eingeplant werden |
Wunsch nach Delegation der Verwaltungsarbeit |
darstellbar über einen sog. Geschäftsbesorgungsvertrag |
der Treuhänder ist das ausführende „Organ“ der Stiftung, die Stiftungsarbeit ist somit automatisch delegiert |
Berichtspflichten |
Partner der Stiftung, denen sie berichten muss, sind das Finanzamt und die Aufsichtsbehörde; sofern die Verwaltung an einen prof. Dienstleister delegiert werden soll, ist aus diesem Grund, im Vergleich zu einer treuhänderischen Stiftung, mit höheren Kosten zu rechnen |
Partner der Stiftung, dem sie berichten muss, ist nur das Finanzamt |
Besetzung der Organe kann dauerhaft dargestellt werden |
gibt es Kinder, Enkel, Freunde etc., die die Organe dauerhaft besetzen können? |
sofern zu Anfang bereits die dauerhafte Besetzung der Organe/des Organs nicht dargestellt werden kann, sollte die treuhänderische Stiftung ins Kalkül gezogen werden |
Arbeitsweise der Stiftung |
unabhängig von der Arbeitsweise |
u.U. eignet sich die treuhänderische Stiftung nicht optimal für operativ tätige Stiftungen; ideal indessen für Förderstiftungen |
Flexibilität |
Satzungsänderungen sind nur bedingt möglich – auch, wenn der Stifter noch lebt; die Aufsichtsbehörde anerkennt die Stiftung als juristische Person, die ggf. auch gegen die Interessen des Stifters in Schutz genommen werden muss |
Satzungsänderungen sind jederzeit möglich; sofern der Stifter seine Stiftung zunächst „testen“ möchte, sich des Stiftungszweckes, des Begünstigten, der „Organ“-Struktur noch nicht sicher ist, ist die treuhänderische Stiftung ohne Alternative |
Immobilien |
ist empfehlenswert bei großem Immobilienbesitz |
kann ebenfalls Immobilien halten |
Nachlassregelung |
Als juristische Person wird die Stiftung selbst als Erbin testamentarisch eingesetzt |
da die treuhänderische Stiftung selbst nicht rechtsfähig ist, wird der Treuhänder als Erbe eingesetzt mit der Auflage, das im Wege der testamentarischen Verfügung erhaltene Vermögen in die von ihm verwaltete Treuhandstiftung einzubringen |
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